Erklärung zum Geordnete-Rückkehr-Gesetz
"An dieser Stelle möchte ich mein Abstimmungsverhalten zum sogenannten Geordnete-Rückkehr-Gesetz erklären, dass am 7. Juni 2019 im Deutschen Bundestag verabschiedet wurde. Die Entscheidung zur Zustimmung ist mir keineswegs leicht gefallen. Nach Abwägung vieler Punkte, die zum Teil in der Öffentlichkeit leider kaum bis gar nicht thematisiert wurden, habe ich dem Gesetz zugestimmt.
Im Übrigen ist das Gesetz Teil eines größeren Migrations- und Integrationspaketes, das unter anderem das Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz und das Asylbewerberleistungsgesetz enthält. Daher ist die jetzige Entscheidung des Bundestags in seiner Gesamtheit ein Kompromiss zwischen den Koalitionsfraktionen und als solcher zu bewerten.
Ohne den Einfluss der SPD wären die Asylverschärfungen des Bundesinnenministers weit umfassender ausgefallen. So konnten wesentliche rechtliche Prüferfordernisse für Abschiebungen sowie Rechte von Geflüchteten erhalten und für humanere Bedingungen bei Abschiebungen (insbesondere für Minderjährige, Familien und vulnerable Gruppen) gesorgt werden. Zudem konnte die SPD auch wesentliche Verbesserungen für Geflüchtete mit Duldungsstatus und in Ausbildung erzielen. Gleichzeitig wird ein deutlich moderneres und den Herausforderungen angemesseneres Zuwanderungsrecht geschaffen.
Das Geordnete-Rückkehr-Gesetz ebnet also nicht zuletzt den Weg für das lange geforderte Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Gerade die unter Federführung von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil erarbeiteten Gesetzentwürfe enthalten die längst überfällige Regelungen, um legale Wege für Arbeitsmigration zu etablieren und endlich auch Menschen im Duldungsstatus eine langfristige Bleibeperspektive über die Teilhabe am Arbeitsmarkt zu eröffnen.
Unser SPD-Verhandlungsteam hat die vielen Zuschriften und Bedenken zum Gesetzentwurf sehr ernst genommen. Die Kolleginnen und Kollegen konnten durchsetzen, dass Abschiebungen künftig auf transparente Weise durchgeführt und dabei die Menschenrechte der betroffenen Personen geachtet werden. Die Kritik der Menschenrechtskommissarin des Europarats Dunja Mijatović konnte so zumindest teilweise ausgeräumt werden. Das betrifft zum einen den Vorwurf der möglichen Kriminalisierung der Zivilgesellschaft. Die SPD konnte erreichen, dass sich die bestehende Rechtslage nicht ändert und sich das Verbot der Informationsweitergabe auf Staatsbedienstete beschränkt. Bedauerlich ist allerdings, dass sich das Geordnete-Rückkehr-Gesetz überhaupt dazu äußert und die entsprechende Passage nicht gestrichen wurde. Auch der Kritik der Menschenrechtskommissarin an einer Unterbringung von Abzuschiebenden in regulären Gefängnissen wird leider nicht Rechnung getragen. Dass nun vorgesehen ist, auch in regulären Gefängnissen Geflüchtete nun getrennt von Strafgefangenen unterzubringen, ist nach meinem Dafürhalten das Mindeste. Nichtsdestotrotz bleibt es dabei, dass in der Europäischen Union eine gemeinsame Unterbringung von Abzuschiebenden und regulären Strafgefangenen grundsätzlich rechtswidrig ist.
Wenig zufriedenstellend ist deshalb auch die Gesetzesbegründung, dass die befristete Aussetzung des Trennungsgebotes und die damit einhergehende mögliche vorübergehende gemeinsame Unterbringung von Strafgefangenen und Abschiebehäftlingen auf dem Grundstück einer Justizvollzugsanstalt von Artikel 18 Absatz 1 der Rückführungsrichtlinie gestützt wird. Danach sei die Voraussetzung für eine vorübergehende gemeinsame Unterbringung gegeben, wenn eine außergewöhnlich große Zahl von rückkehrpflichtigen Drittstaatsangehörigen zu einer Überlastung der Kapazitäten der Abschiebehafteinrichtungen oder des Verwaltungs- oder Justizpersonals führe. Diese Voraussetzung sei für Deutschland erfüllt.
Die Regelung soll demnach zur Überbrückung der Zeit gelten, bis die Länder weitere Abschiebehaftplätze geschaffen haben. Solange die erforderliche Zahl an Abschiebehaftplätzen nicht vorliegt, soll eine Abschiebehaft in sämtlichen Hafteinrichtungen möglich sein. Insgesamt sollen nicht mehr als 500 zusätzliche Haftplätze in Justizvollzugsanstalten in Anspruch genommen werden.
Um den Ausnahmefall nicht zur Regel werden zu lassen, soll das Trennungsgebot nur befristet ausgesetzt werden – und zwar bis zum 30. Juni 2022. Wichtig zu wissen ist, dass die Länder die erhaltene Möglichkeit, Ausreisepflichtige in Haftanstalten unterbringen zu können, nicht nutzen müssen. Die Justizministerinnen und Justizminister der Bundesländer haben bereits angekündigt, dass sie sehr skeptisch sind, ob eine gemeinsame Unterbringung überhaupt umgesetzt werden kann. Zumal auch in den Justizvollzugsanstalten erstmal die erforderlichen Voraussetzungen dafür geschaffen werden müssten.
Auch wenn die Abschiebehaft, die bereits seit einiger Zeit in Deutschland gibt, neu gestaltet wird, wird es künftig keine massenhaften Inhaftierungen geben. Der Gesetzentwurf enthält keine Abschiebehaft für „nahezu jeden“, wie einige befürchtet haben. Neu ist, dass die Regelungen für die Abschiebehaft in § 62 AufenthG teilweise zusammengefasst wurden. Dabei orientierte sich die Koalition unter anderem an EU-Vorgaben. Es wird eine widerlegbare Vermutung für Fluchtgefahr eingeführt und es müssen weiterhin eindeutige Anhaltspunkte für Fluchtgefahr vorliegen, um eine Abschiebehaft begründen zu können. In jedem Einzelfall muss die Fluchtgefahr, wie bisher auch, positiv festgestellt werden.
Es gilt dabei der Amtsermittlungsgrundsatz, nach dem Richter gesetzlich verpflichtet sind, von Amts wegen alle entscheidungserheblichen Tatsachen zu ermitteln und sich im Wege der freien richterlichen Beweiswürdigung eine Meinung zu bilden. Dabei müssen selbstverständlich auch solche Gründe berücksichtigt werden, die gegen eine Inhaftierung sprechen. Vor allem muss in jedem Einzelfall die Verhältnismäßigkeit einer Inhaftierung geprüft werden.
Für Minderjährige und Familien mit Minderjährigen gelten ganz besondere Schutzrechte. Diese werden durch das Geordnete-Rückkehr-Gesetz nicht berührt. Minderjährige und Familien mit Minderjährigen dürfen nach § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nur in besonderen Ausnahmefällen und nur so lange in Abschiebungshaft genommen werden, wie es unter Berücksichtigung des Kindeswohls angemessen ist. Außerdem sind nach § 62a Abs. 3 AufenthG bei minderjährigen Abschiebungsgefangenen unter Beachtung der Maßgaben in Artikel 17 der EU-Rückführungsrichtlinie alterstypische Belange zu berücksichtigen. Der Situation schutzbedürftiger Personen ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen. An diesen Grundsätzen ändert sich nichts.
Nach Artikel 17 der Rückführungsrichtlinie darf bei unbegleiteten Minderjährigen und Familien mit Minderjährigen Haft nur im äußersten Falle und für die kürzest mögliche angemessene Dauer eingesetzt werden. Bis zur Abschiebung in Haft genommene Familien müssen eine gesonderte Unterbringung erhalten, die ein angemessenes Maß an Privatsphäre gewährleistet. In Haft genommene Minderjährige müssen die Gelegenheit zu Freizeitbeschäftigungen einschließlich altersgerechter Spiel- und Erholungsmöglichkeiten und, je nach Dauer ihres Aufenthalts, Zugang zur Bildung erhalten. Unbegleitete Minderjährige müssen so weit wie möglich in Einrichtungen untergebracht werden, die personell und materiell zur Berücksichtigung ihrer altersgemäßen Bedürfnisse in der Lage sind. Dem Wohl des Kindes ist im Zusammenhang mit der Abschiebehaft bei Minderjährigen Vorrang einzuräumen. All das muss auch in Zukunft gewährleistet sein.
Wir haben uns im Koalitionsvertrag dazu verständigt, dass wir unterscheiden zwischen Menschen, die Anspruch auf Schutz haben und solchen, die ihn nicht haben. Wenn wir das Asylrecht in der bestehenden Form ernst nehmen, bedeutet dies für diejenigen, die keinen Schutz genießen, in ihre Herkunftsländer zurückzukehren.
Derzeit sind rund 235.000 Menschen in Deutschland vollziehbar ausreisepflichtig. Das heißt jedoch keineswegs, dass all diese Menschen auch abgeschoben werden können wie es das Bundesinnenministerium (BMI) oftmals behauptet. Rund 180.000 Menschen haben aus verschiedenen Gründen eine Duldung. Das bedeutet, ihr Aufenthalt ist zwar nicht rechtmäßig, ihre Abschiebung ist jedoch ausgesetzt. Darunter sind Menschen mit fehlenden Pässen oder einer ungeklärten Identität, die deswegen nicht abgeschoben werden können. Diese Abschiebungshindernisse sollen mit dem Geordnete-Rückkehr-Gesetz beseitigt werden.
Unter den Ausreisepflichtigen sind aber auch solche, die aus gesundheitlichen Gründen nicht reisefähig sind oder die hier eine Ausbildung machen (3+2-Regelung) oder denen in ihrem Heimatland Gewalt, Verfolgung und Folter drohen. Das heißt, diese Menschen dürfen momentan nicht abgeschoben werden. Der Umstand, dass jemand ausreisepflichtig ist, sagt also wenig darüber aus, ob sich diese Person aus legitimen Gründen geduldet in Deutschland aufhält oder nicht. Die Einlassung des BMI im Gesetzentwurf, ein großer Teil der vollziehbar Ausreisepflichtigen würde ihrer Rechtspflicht zur Ausreise nicht nachkommen, ist jedoch nicht durch eine valide Datenbasis belegt.
Konkret beabsichtigte das BMI, den Erhalt der Duldung zu erschweren und auch innerhalb der Duldung sollten weitere Restriktionen bei mangelnder Mitwirkung eingeführt werden. Zudem wollte BMI das neue Rechtsinstitut der „Duldung light“ (Bescheinigung über die vollziehbare Ausreisepflicht – Ausreiseaufforderung) gesetzlich festschreiben und zwar mit einem riesigen Anwendungsbereich (z. B. für alle, die keine Reisedokumente vorlegen; alle, die einmal nicht genügend bei der Passbeschaffung mitgewirkt haben; alle Menschen aus sicheren Herkunftsstaaten).
Daraus sollten sich dann eine Fülle an Restriktionen und Sanktionen ergeben: Verbot der Erwerbstätigkeit, Residenzpflicht, Wohnsitzauflage, eingeschränkte Leistungen nach dem AsylbLG, Ausschluss von jeglichen Bleiberegelungen (z.B. §§ 25a, b, § 25 V AufenthG, neue Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung), keine Teilnahme an Integrationsangeboten etc. Dem ursprünglichen Referentenentwurf fehlte es darüber hinaus an der Möglichkeit, aus diesem Status „Duldung light“ wieder in eine normale Duldung zu wechseln. Das Instrument „Duldung light“ hätte de facto keine einzige Abschiebung befördert. Vielmehr wären einer weiteren Vielzahl an Personen alle Integrationsmaßnahmen verwehrt geblieben, die perspektivisch jedoch häufig nicht hätten abgeschoben werden können.
Die SPD fällt nicht hinter ihre selbstgesteckten Ziele zurück, Rückführungen angemessen und so human als möglich zu gestalten. Gegen unsinnige und integrationsverhindernde Vorhaben haben sich die SPD-Ministerien und die SPD-Bundestagsfraktion erfolgreich gewehrt.
Der Ursprungsentwurf des BMI konnte dank der SPD entschärft werden. So ist der Kabinettsbeschluss um die zahlreichen politisch und rechtsstaatlich schwierigen Punkte des Referentenentwurfs, wie die Verkürzung der Anzeigepflicht bei Verlassen des Bezirks, die Wohnsitzregelung für alle verurteilten Straftäter unabhängig von der Schwere der Tat, Wohnungsdurchsuchungsrechte zum Zweck der Vollstreckung der Abschiebung, eine Erweiterung der Kompetenzen zur Auswertung von Datenträgern, einer Einschränkung von Rechtsschutz und Verfahrensrechten in Asylsachen und die Einführung eines Straftatbestands im Asylgesetz bei Identitätstäuschungen bereinigt worden.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kabinettsbeschluss im Gegensatz zum bekannt gewordenen Referentenentwurf sowie die nun abgeänderte Fassung des Gesetzespaketes merkliche Verbesserungen enthalten, die mir in der Gesamtschau die Zustimmung ermöglicht haben. Die von vielen aktiven Menschen in der Flüchtlingshilfe beanstandeten Aspekte konnten abgeschwächt, aber nicht gänzlich ausgeräumt worden. Dessen bin ich mir bewusst.
Immerhin: Es bleibt garantiert, dass die Menschenrechte eingehalten werden und die Menschenwürde gewahrt wird. Zusammen mit dem Ausländerbeschäftigungsfördergesetz, dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz sowie dem Duldungsgesetz regeln wir eine Vielzahl offener Fragen im Ausländer- und Asylrecht neu und sorgen letztendlich für eine schnellere und bessere Integration der Menschen, die in Deutschland bleiben dürfen."
Svenja Stadler, MdB